4. Der Staat hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt H.___, mit Fr. 3'000.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen). Im Umfang der geleisteten Entschädigung fällt die dem Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung dem Staat zu. Der Anteil der Beschwerdeführer an der Entschädigung beträgt je einen Drittel (Fr. 1'000.–). AK.2023.558-AK 14/14