b) Rechtsanwalt H.___, wird zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers bestimmt. 2. In diesem Zwischenverfahren werden keine Kosten erhoben. AK.2023.558-AK 13/14 Entscheid 1. Die Beschwerdeverfahren AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 6'000.– (Entscheidgebühr Fr. 3'000.–, Entschädigung des Beschwerdegegners Fr. 3'000.–) je zu einem Drittel (Fr. 2'000.–) zu bezahlen.