Soweit der Staat den Beschwerdegegner entschädigt, fällt die dem Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung im Umfang der erbrachten Leistung dem Staat zu (Art. 138 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwaltskosten. Der Präsident hat als Verfahrensleiter verfügt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Beschwerdeverfahren AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK wird gutgeheissen. a) Der Gesuchsteller wird von der Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten vorläufig befreit.