c) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 3'000.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) und die Kosten der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Beschwerdegegners von Fr. 3'000.– von den Beschwerdeführern zu je einem Drittel zu bezahlen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beschwerdegegners sind einstweilen vom Staat zu tragen. Soweit der Staat den Beschwerdegegner entschädigt, fällt die dem Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung im Umfang der erbrachten Leistung dem Staat zu (Art. 138 Abs. 2 StPO).