und keine Umstände vorliegen, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, wird das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters um einen Fünftel gekürzt (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70), was in der Kostennote nicht getan wurde. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass drei Beschwerden zu behandeln waren. Ein gewisser, wenn auch nicht erheblicher Mehraufwand ist deshalb entstanden. Allerdings war das Prozessthema auf die Frage der Parteistellung eingeschränkt und es stellten sich mehrheitlich die gleichen, rechtlich und tatsächlich nicht besonders schwierigen Fragen.