Der Rechtsvertreter machte am 26. Januar 2024 ein Pauschalhonorar von Fr. 3'652.50 geltend (act. 14) und korrigierte dieses am 23. Februar 2024 auf Fr. 3'390.– (act. 21). Dieser Betrag ergibt sich gemäss Kostennote aus der Multiplikation des ausgewiesenen Zeitaufwands von 13,56 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 250.–. Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer wird bei Obsiegen in der Regel eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. Abgesehen davon, dass das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen grundsätzlich als Pauschale zu bemessen ist (Art. 10 Abs. 1 der Honorarordnung [HonO], sGS 963.75)