136 Abs. 2 lit. b StPO) vorläufig zu befreien. Zudem ist ihm für die Interessenwahrung Rechtsanwalt H.___, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt durch den Kanton (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 138 N 1).