Insbesondere liegen die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren im Beschwerdeverfahren und die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung vor. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdegegner das Beschwerdeverfahren nicht selbst initiiert hat (vgl. BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 137 N 1 mit dem generellen Verweis auf Art. 133 f. StPO und entsprechend BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 130 N 10b für die notwendige Verteidigung). Entsprechend ist der Beschwerdegegner von der Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO) sowie Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit.