AK.2023.558-AK 11/14 Der Beschwerdegegner beantragt für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (act. 12; AK.2024.53-AP, AK.2024.54-AP und AK.2024.55-AP). Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 137 StPO in Verbindung mit Art. 133 StPO). Insbesondere liegen die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren im Beschwerdeverfahren und die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung vor.