b) Die Privatklägerschaft hat im Rechtsmittelverfahren gegenüber den beschuldigten Personen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Wird der Privatklägerschaft, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 138 N 6; Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 138 N 5b).