Die Beschwerden sind deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Da unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, was die Befragungen des Beschwerdegegners (unter Beizug eines Dolmetschers) und des Kantonspolizisten am fehlenden gültigen Verzicht auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger ändern könnten, ist der Eventualantrag mangels Erheblichkeit der entsprechenden Beweise ebenfalls abzuweisen.