Er ersuche aber darum, die Haftung der Beschuldigten für seine Zivilansprüche dem Grundsatz nach festzuhalten und die Zivilansprüche im Weiteren auf den Zivilweg zu verweisen (StA-act. RA1/6). Daraus geht der ausdrückliche Wille des Beschwerdegegners, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdeführer geltend zu machen, genügend klar hervor. Der Beschwerdegegner hat sich im Vorverfahren und damit rechtzeitig und gültig als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren ST.2020.32351 gegen die drei Beschuldigten konstituiert. Die Beschwerden sind deshalb im Hauptpunkt abzuweisen.