ee) Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 27. Januar 2021 fristgerecht Strafantrag gestellt und sich als Strafkläger konstituiert (StA-act. RA1/1). Ausserdem liess er mit Schreiben vom 29. August 2022 mitteilen, dass er als Opfer seine Zivilansprüche noch nicht abschliessend geltend machen könne, weil die Sozialversicherungsverfahren noch andauern. Er ersuche aber darum, die Haftung der Beschuldigten für seine Zivilansprüche dem Grundsatz nach festzuhalten und die Zivilansprüche im Weiteren auf den Zivilweg zu verweisen (StA-act. RA1/6).