Zusammenfassend ist der in den Erklärungen "Straf- und Zivilklage bei Offizialdelikt" vom 20. November 2020 festgehaltene Verzicht auf das Stellen einer Straf- und Zivilklage gegen die Beschwerdeführer 1 und 3 nicht gültig. Der Beschwerdeführer 2 war damals noch nicht AK.2023.558-AK 10/14 als Beschuldigter am Verfahren beteiligt, weshalb der Beschwerdegegner diesem gegenüber auch keinen Verzicht auf die ihm im Strafverfahren zustehenden Rechte abgeben konnte und dies auch nicht getan hat.