Zudem werde das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer nochmaligen Befragung des Beschwerdegegners vor Gericht ein Dolmetscher beizuziehen sei (Frage 13). Die Einzelrichterin am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wies darauf hin, dass die Einvernahme des Beschwerdegegners vom 19. September 2023 ohne Übersetzung erfolgt sei, obwohl seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien (act. 16/4). Die Beschwerdeführer selbst stellen ausserdem den Eventualantrag, dass der Geschädigte im Beisein eines Dolmetschers zu befragen sei (act. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint ebenfalls problematisch, dass für die Befragung vom 20. November 2020 kein Dolmetscher beigezogen wurde.