Weiter ist im Einvernahmeprotokoll festgehalten, der Beschwerdegegner habe bei Verständigungsfragen jeweils nachgefragt. Es werde deshalb versucht, dies in deutscher Sprache zu erklären, da ansonsten ein Dolmetscher aufgeboten werden müsse. Da es in erster Linie um die Befragung des Beschwerdeführers 3 gehe, werde die Befragung trotzdem fortgesetzt und falls notwendig, eine zweite Einvernahme mit dem Beschwerdegegner durchgeführt. Zudem werde das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer nochmaligen Befragung des Beschwerdegegners vor Gericht ein Dolmetscher beizuziehen sei (Frage 13).