Zusammenfassend vermögen die Angaben in der Stellungnahme des Kantonspolizisten vom 11. September 2023 den Nachweis, dass die Informationspflichten eingehalten wurden und der Beschwerdegegner genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, nicht zu erbringen. Aus einer allfälligen Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über seine Rechte nicht rechtsgenüglich aufgeklärt wurde.