Die Willensäusserungen im Rahmen der Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger einerseits und des Stellens eines Strafantrags andererseits haben unterschiedliche Stossrichtungen. Während mit dem Stellen eines Strafantrags die Strafverfolgung des Täters verlangt wird, bedeutet die Konstituierung als Strafkläger, dass eine Person sich am Strafverfahren gegen den Täter beteiligen und Verfahrensrechte wahrnehmen will (BGer 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.4). Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag der Konstituierung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N 6).