Der Kantonspolizist weist in seiner Stellungnahme stets auf das Strafantragsrecht, nicht aber auf das Recht auf die Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger hin (vgl. StA-act. S15; vgl. auch Anmerkung im Polizeirapport vom 25. November 2020 in StA-act. S1). Die Willensäusserungen im Rahmen der Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger einerseits und des Stellens eines Strafantrags andererseits haben unterschiedliche Stossrichtungen.