Nach der Befragung zur Sache setze er die geschädigte Person über das Angebot der Opferhilfe in Kenntnis und erläutere im Anschluss daran "den Strafantrag mit den vier entsprechenden Kategorien (Antrag, Erklärung, Verzicht und Rückzug)". "Unter Vorbehalt und ohne Gewähr" könne er sich vage daran erinnern, dass der Beschwerdegegner auf den "Strafantrag" verzichtet habe, weil er keinem Mitarbeiter einen Vorwurf habe machen können und ihnen keine Absicht unterstellen wollen (StA-act. S15).