AK.2023.558-AK 8/14 die Befragung des Beschwerdegegners vom 20. November 2020 liege bereits eine längere Zeit zurück, weshalb ihm nicht möglich sei, den exakten Wortlaut seiner Erläuterungen wiederzugeben. Er handhabe den Ablauf einer Einvernahme einer geschädigten Person aber immer gleich. Nach der Befragung zur Sache setze er die geschädigte Person über das Angebot der Opferhilfe in Kenntnis und erläutere im Anschluss daran "den Strafantrag mit den vier entsprechenden Kategorien (Antrag, Erklärung, Verzicht und Rückzug)".