Da die Formulare auch nicht eigenhändig unterzeichnet wurden, ergeben sich daraus keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Willen des Beschwerdegegners. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann ausserdem aus der Unterzeichnung des Dokuments "Informations- und Übermittlungsprotokoll Opferberatung" vom 20. November 2020 nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Unterschrift auch die beiden anderen Erklärungen mitumfasst, zumal dieses Formular ein anderes Recht, und zwar die Möglichkeit der Beanspruchung von Opferhilfeleistungen, betrifft (StA-act. S13).