Der entsprechende gegenteilige Hinweis im Polizeirapport vom 25. November 2020 ist aktenwidrig (StA-act. S1). Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Verzichtserklärung würde sich allgemein aufdrängen, einen betroffenen Laien zusätzlich unterschriftlich bestätigen zu lassen, er sei sich bewusst, dass er damit seine Parteirolle im Strafverfahren definitiv verliert und im Strafverfahren keine zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat mehr geltend machen kann (Art. 120 StPO). Da die Formulare auch nicht eigenhändig unterzeichnet wurden, ergeben sich daraus keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Willen des Beschwerdegegners.