Den Erklärungen "Straf-/Zivilklage bei Offizialdelikt" vom 20. November 2020 lässt sich hierzu ebenfalls nichts entnehmen. Im Übrigen wurden sie – im Gegensatz zum "Informations- und Übermittlungsprotokoll Opferberatung" vom 20. November 2020 – vom Beschwerdegegner nicht unterzeichnet (StA-act. S11 und S12). Der entsprechende gegenteilige Hinweis im Polizeirapport vom 25. November 2020 ist aktenwidrig (StA-act. S1).