cc) Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner über die Rechte gemäss Opferhilfegesetz (SR 312.5) in Kenntnis gesetzt und ihm das entsprechende Merkblatt ausgehändigt und erläutert wurde. Hingegen geht daraus nicht hervor, dass er auf seine übrigen Rechte als Opfer, insbesondere sein Recht zur Konstituierung als Privatkläger und die Möglichkeit eines Verzichts gemäss Art. 118 ff. StPO informiert wurde (StA-act. E3). Den Erklärungen "Straf-/Zivilklage bei Offizialdelikt" vom 20. November 2020 lässt sich hierzu ebenfalls nichts entnehmen.