Wenn er die Tragweite und die Endgültigkeit eines entsprechenden Verzichts gekannt hätte, hätte er diesen nicht gewollt und abgegeben. Im Übrigen sei er im Zeitpunkt der Einvernahme vom 20. November 2020 kognitiv schwer angeschlagen gewesen, habe unter Konzentrationsstörungen und einer rasch abnehmenden Aufmerksamkeit gelitten und sei nach der einstündigen Einvernahme nicht mehr in der Lage gewesen, die Sachlage richtig einzuschätzen (act. 15, S. 3 ff.).