AK.2023.558-AK 7/14 11. September 2023 hervor, dass er (auf die vier Möglichkeiten) zum Strafantrag hingewiesen und nicht über die Zivil- und Strafklage aufgeklärt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Polizeibeamte in der Folge falsche Formulare, und zwar bezüglich eines Verzichts auf eine Straf- und Zivilklage ausgedruckt habe. Dementsprechend liege ein aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft hervorgerufener Irrtum vor. Wenn er die Tragweite und die Endgültigkeit eines entsprechenden Verzichts gekannt hätte, hätte er diesen nicht gewollt und abgegeben.