tember 2023 habe er – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – einen Verzicht auf die Straf- und Zivilklage nicht bestätigt, sondern vielmehr sein Interesse an der Fortsetzung des Strafbefehlsverfahrens und seiner Beteiligung daran ausgedrückt. Darüber hinaus seien seine Deutschkenntnisse mangelhaft und er sei nicht in der Lage, Fragen zum "Ablauf der Verzichtserklärung" zu beantworten, geschweige denn, entsprechende Erläuterungen zu verstehen. Ausserdem gehe aus der Stellungnahme des Kantonspolizisten vom