bb) Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die fraglichen Dokumente im Anschluss an die Einvernahme vom 20. November 2020 vom Polizeibeamten erstellt worden seien. Es fehle der notwendige rechtsgenügliche Nachweis, dass er ausreichend über die sich stellenden Möglichkeiten bezüglich Straf- und Zivilklage, deren Bedeutung und Tragweite, die diesbezügliche spätere Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft, die Möglichkeit der Klageerhebung bis zum Abschluss des Vorverfahrens und die Endgültigkeit eines Verzichts aufgeklärt worden sei. Nicht belegt sei und bestritten werde, dass er einen Verzicht mündlich zu Protokoll gegeben habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Sep-