Der Beschwerdegegner wurde am 20. November 2020 von einem Kantonspolizisten im Beisein seiner Ehefrau (Vertrauensperson) als Opfer erstmals einvernommen. Es wurde kein Dolmetscher beigezogen (StA-act. E3). Offensichtlich war er in jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten (vgl. act. 15, S. 3). Bei den Akten liegen zwei Erklärungen "Straf-Zivilklage bei Offizialdelikt" in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und 3, wonach der Beschwerdegegner auf eine Straf- und Zivilklage gegen diese verzichte. Als Verfasser ist jeweils der einvernehmende Kantonspolizist und als Erstelldatum der 20. November 2020 vermerkt (StA-act. S11 und S12).