Ausserdem überschätze die Vorinstanz die zivilrechtlichen Folgen des Verzichts. Das Verfahren werde im Strafbefehlsverfahren abgehandelt. Nach Art. 353 Abs. 2 StPO würden nicht anerkannte Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschwerdeführer würden sich gegen eine Verurteilung wehren und keine Zivilforderungen anerkennen. Vor diesem Hintergrund würden die Zivilforderungen des Beschwerdegegners ohnehin nicht in diesem Strafverfahren entschieden werden (act. 1).