Ausserdem sei nicht relevant, ob der Beschwerdegegner den Unterschied zwischen Strafantrag und Strafklage gekannt habe, wie die Vorinstanz vorbringe. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Bestrafung der Beschwerdeführer nicht wolle. Im Weiteren hätte es an ihm gelegen, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn er sich der Tragweite seines Verzichts nicht bewusst gewesen sein sollte. Es seien weder eine Täuschung, ein Irrtum noch ein sonstiger Willensmangel des Beschwerdegegners zu erkennen, weshalb der Verzicht wirksam gewesen und als endgültig zu qualifizieren sei.