Zudem habe der Beschwerdegegner in der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2023 bestätigt, dem Polizisten mitgeteilt zu haben, keine Anzeige gegen die Beschwerdeführer erheben zu wollen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die Unterschrift des Beschwerdegegners beziehe sich nur auf das Opferberatungs-Merkblatt, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner zumindest mündlich einen entsprechenden Verzicht zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem sei nicht relevant, ob der Beschwerdegegner den Unterschied zwischen Strafantrag und Strafklage gekannt habe, wie die Vorinstanz vorbringe.