Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Unterschrift auch die zuvor ausgestellten Erklärungen bezüglich Straf- und Zivilklage umfasst habe. Dies gehe im Übrigen auch aus dem Polizeirapport vom 25. November 2020 und der Aktennotiz des Kantonspolizisten vom 11. September 2023 hervor. Zudem habe der Beschwerdegegner in der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2023 bestätigt, dem Polizisten mitgeteilt zu haben, keine Anzeige gegen die Beschwerdeführer erheben zu wollen.