bb) Die Beschwerdeführer bringen vor, in zwei Dokumenten, welche am 20. November 2020 vom befragenden Kantonspolizisten erstellt worden seien, sei festgehalten, dass der Beschwerdegegner weder eine Straf- noch eine Zivilklage gegen die Beschwerdeführer 1 und 3 einreichen wolle. Er habe ausserdem das "Informations- und Übermittlungsprotokoll Opferberatung" auf der letzten Seite unterzeichnet, welches ihm mit den beiden Dokumenten übergeben worden sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Unterschrift auch die zuvor ausgestellten Erklärungen bezüglich Straf- und Zivilklage umfasst habe.