AK.2023.558-AK 5/14 habe den Verzicht aber nicht rechtsgültig erklärt, da ihm dessen Folgen – insbesondere die zivilrechtlichen Nebenfolgen – nicht genügend bewusst gewesen seien. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 habe er mitgeteilt, dass er sich als Strafkläger konstituiere, und am 29. August 2022 bekannt gegeben, er könne die Zivilansprüche noch nicht beziffern. Es würde dem Fairnessgebot im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO widersprechen, den Beschwerdegegner im Verfahren nicht als Straf- und Zivilkläger zuzulassen (act. 2).