Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3). Eine Ver- zichts- oder Desinteresseerklärung unterliegt nach herrschender Lehre der nachträglichen Anfechtung wegen Täuschung, Einwirkung durch eine Straftat sowie unrichtiger behördlicher Auskunft. Eine Minderheitsmeinung geht von der Anwendbarkeit der gesamten "Palette" an Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR aus (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 120 N 3; HERZIG/KINDLER, Wie endgültig ist "endgültig"? – Von Willensmängeln beim Verzicht der Privatklägerschaft gemäss Art.