AK.2023.558-AK 4/14 unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Sind Verzicht oder Rückzug mit Willensmängeln behaftet, ist Art. 386 Abs. 3 StPO analog anzuwenden (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, 3. Auf. 2023, Art. 120 N 7). Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen