2020, Art. 305 N 9). Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmung ist zu protokollieren (Art. 305 Abs. 5 StPO), was sich auch aus der allgemeinen Protokollierungspflicht gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO ergibt. Die Vorschrift soll auf die besondere Bedeutung der Informationspflichten aufmerksam und deren Einhaltung einer nachträglichen Überprüfung zugänglich machen (BSK StPO-RIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 305 N 48 f.). Aus einer allfälligen Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 305 N 21; BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 305 N 51).