Gemäss Art. 117 Abs. 1 lit. e StPO stehen dem Opfer besondere Rechte zu, namentlich das Recht auf Information gemäss Art. 305 und Art. 330 Abs. 3 StPO. So ist das Opfer von der Polizei und der Staatsanwaltschaft bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren zu informieren, insbesondere darüber, dass es als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen und die entsprechenden Rechte gemäss Art. 118 ff. StPO ausüben kann (Art. 305 StPO; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/ BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 305 N 9).