119 Abs. 2 lit. a StPO). Demgegenüber ist Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Konstituierung als Privatklägerschaft hat schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erfolgen. Es genügt, dass der Empfänger der Erklärung den ausdrücklichen Willen der geschädigten Person entnehmen kann, sich am Verfahren in einer der von Art. 119 Abs. 2 StPO genannten Verfahren (Straf- und/oder Zivilklage) zu beteiligen (Zürcher Kommentar- LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 119 N 1).