4.- a) Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteien. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person(en) verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit.