2.- Mit Verfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. Dezember 2023 wurde der Beschwerdegegner als Zivil- und Strafkläger im Strafverfahren ST.2020.32351 gegen die Beschwerdeführer zugelassen. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Daran ändert nichts, dass das Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland das Untersuchungsamt Altstätten am 11. Dezember 2023 aufforderte, die Parteistellung des Beschwerdegegners zu klären (act. 16/4). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und haben diese rechtzeitig erhoben (Art.