1.- Die Verfahren AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK sind aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und die jeweiligen Anträge und Vorbringen in einem einzigen Entscheid zu behandeln. Die Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weil den angefochtenen Verfügungen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Zudem stellen sich dieselben Rechtsfragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1434/2021 und 6B_1436/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1).