Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wies die Einzelrichterin die Strafsache zur Ergänzung und zur Behebung von Verfahrensmängeln zurück. Sie sistierte die Verfahren ST.2023.67-WS1SE, ST.2023.68-WS1SE und ST.2023.69-WS1SE und wies darauf hin, die Rechtshängigkeit und die Verfahrensleitung lägen wieder bei der Staatsanwaltschaft.