{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-558-AK_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12625&type=1563347022&cHash=803c652c3724f67f60ee587d27554769", "Checksum": "5c2224709a892288a4e42ee042b2c912"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.558-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:40:11", "Checksum": "da933ebd045ca8a149d30a74a1714485", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK\nRegeste:\nArt. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\n1. Die Beschwerdeverfahren AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK\nwerden vereinigt.\n\n2. Die Beschwerden werden abgewiesen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt\nFr. 6'000.– (Entscheidgebühr Fr. 3'000.–, Entschädigung des Beschwerdegegners\nFr. 3'000.–) je zu einem Drittel (Fr. 2'000.–) zu bezahlen.\n\n4. Der Staat hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt H.___, mit Fr. 3'000.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).\n\nIm Umfang der geleisteten Entschädigung fällt die dem Beschwerdegegner zulasten\nder Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung dem Staat zu. Der Anteil der\nBeschwerdeführer an der Entschädigung beträgt je einen Drittel (Fr. 1'000.–).\n\nAK.2023.558-AK 14/14\n"}