{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-558-AK_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12625&type=1563347022&cHash=803c652c3724f67f60ee587d27554769", "Checksum": "5c2224709a892288a4e42ee042b2c912"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.558-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. 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Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\nAK.2023.558-AK 11/14\nDer Beschwerdegegner beantragt für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (act. 12; AK.2024.53-AP, AK.2024.54-AP und AK.2024.55-AP). Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 137 StPO in Verbindung mit Art. 133 StPO). Insbesondere liegen die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren im Beschwerdeverfahren und die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung vor. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdegegner das Beschwerdeverfahren nicht selbst initiiert hat (vgl. BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 137 N 1\nmit dem generellen Verweis auf Art. 133 f. StPO und entsprechend BSK StPO-RUCKSTUHL,\n3. Aufl. 2023, Art. 130 N 10b für die notwendige Verteidigung). Entsprechend ist der Beschwerdegegner von der Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136\nAbs. 2 lit. a StPO) sowie Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) vorläufig zu befreien.\nZudem ist ihm für die Interessenwahrung Rechtsanwalt H.___, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt\ndurch den Kanton (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 138 N 1).\n\nDer Rechtsvertreter machte am 26. Januar 2024 ein Pauschalhonorar von Fr. 3'652.50 geltend (act. 14) und korrigierte dieses am 23. Februar 2024 auf Fr. 3'390.– (act. 21). Dieser\nBetrag ergibt sich gemäss Kostennote aus der Multiplikation des ausgewiesenen Zeitaufwands von 13,56 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 250.–. Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer wird bei Obsiegen in der Regel eine pauschale Entschädigung\nvon Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. Abgesehen\ndavon, dass das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen grundsätzlich\nals Pauschale zu bemessen ist (Art. 10 Abs. 1 der Honorarordnung [HonO], sGS 963.75)\nund keine Umstände vorliegen, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, wird das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters um einen Fünftel gekürzt\n(Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70), was in der Kostennote nicht getan\nwurde. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass drei Beschwerden zu behandeln waren.\nEin gewisser, wenn auch nicht erheblicher Mehraufwand ist deshalb entstanden. Allerdings\nwar das Prozessthema auf die Frage der Parteistellung eingeschränkt und es stellten sich\nmehrheitlich die gleichen, rechtlich und tatsächlich nicht besonders schwierigen Fragen.\nUnter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.– (Barauslagen und\nMehrwertsteuer inbegriffen) für die einzelne Beschwerde bzw. Fr. 3'000.– insgesamt als\nangemessen. Aufgrund der Erhöhung des Mehrwertsteuer-Normalsatzes per 1. Januar\n2024 von 7,7% auf 8,1% hat der Rechtsvertreter wegen jahresübergreifender Leistungen\nseparat fakturiert, und zwar sind gestützt auf die Honorarnote vom 23. Februar 2024 rund\n4% (Fr. 147.50) der anwaltlichen Gesamtleistungen (Fr. 3'525.60, samt Barauslagen) im\nJahr 2023 angefallen und der Rest von 96% (Fr. 3'378.10) im Jahr 2024 (act. 21). Diese\n\nAK.2023.558-AK 12/14\nAbgrenzung gilt auch für das gekürzte Honorar, so dass die gesamte Parteientschädigung\nvon Fr. 3'000.– nebst den Barauslagen von 4% (Art. 28bis Ab. 1 HonO) Mehrwertsteuern\nvon 7,7% auf Fr. 120.– (Fr. 8.60) und von 8,1% auf Fr. 2'880.– (Fr. 215.80) enthält.\n\nc) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 3'000.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) und die Kosten der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Beschwerdegegners von Fr. 3'000.– von den Beschwerdeführern zu je einem Drittel zu bezahlen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beschwerdegegners sind einstweilen vom Staat zu tragen. Soweit der Staat den Beschwerdegegner\nentschädigt, fällt die dem Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung im Umfang der erbrachten Leistung dem Staat zu (Art. 138 Abs. 2\nStPO). Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwaltskosten.\n\nDer Präsident hat als Verfahrensleiter\n\nverfügt:\n\n1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Beschwerdeverfahren AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK wird gutgeheissen.\n\na) Der Gesuchsteller wird von der Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten vorläufig befreit.\n\nb) Rechtsanwalt H.___, wird zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers\nbestimmt.\n\n2. In diesem Zwischenverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\nAK.2023.558-AK 13/14\nEntscheid\n\n"}