{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-558-AK_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12625&type=1563347022&cHash=803c652c3724f67f60ee587d27554769", "Checksum": "5c2224709a892288a4e42ee042b2c912"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.558-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. 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Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\nWeiter ist im Einvernahmeprotokoll festgehalten, der Beschwerdegegner habe bei Verständigungsfragen jeweils nachgefragt. Es werde deshalb versucht, dies in deutscher Sprache\nzu erklären, da ansonsten ein Dolmetscher aufgeboten werden müsse. Da es in erster Linie\num die Befragung des Beschwerdeführers 3 gehe, werde die Befragung trotzdem fortgesetzt und falls notwendig, eine zweite Einvernahme mit dem Beschwerdegegner durchgeführt. Zudem werde das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer nochmaligen\nBefragung des Beschwerdegegners vor Gericht ein Dolmetscher beizuziehen sei (Frage\n13). Die Einzelrichterin am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wies darauf hin, dass\ndie Einvernahme des Beschwerdegegners vom 19. September 2023 ohne Übersetzung\nerfolgt sei, obwohl seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien (act. 16/4). Die Beschwerdeführer selbst stellen ausserdem den Eventualantrag, dass der Geschädigte im Beisein\neines Dolmetschers zu befragen sei (act. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint ebenfalls\nproblematisch, dass für die Befragung vom 20. November 2020 kein Dolmetscher beigezogen wurde. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verständigungsproblematik aufgrund des erlittenen schweren Arbeitsunfalls und den damit einhergehenden gesundheitlichen und psychischen Problemen verstärkt wurde. Dementsprechend liegen zusätzlich konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdegegner nicht über genügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des Kantonspolizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte.\n\nZusammenfassend ist der in den Erklärungen \"Straf- und Zivilklage bei Offizialdelikt\" vom\n20. November 2020 festgehaltene Verzicht auf das Stellen einer Straf- und Zivilklage gegen\ndie Beschwerdeführer 1 und 3 nicht gültig. Der Beschwerdeführer 2 war damals noch nicht\n\nAK.2023.558-AK 10/14\nals Beschuldigter am Verfahren beteiligt, weshalb der Beschwerdegegner diesem gegenüber auch keinen Verzicht auf die ihm im Strafverfahren zustehenden Rechte abgeben\nkonnte und dies auch nicht getan hat.\n\nee) Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 27. Januar 2021 fristgerecht Strafantrag gestellt und sich als Strafkläger konstituiert (StA-act. RA1/1). Ausserdem liess er mit\nSchreiben vom 29. August 2022 mitteilen, dass er als Opfer seine Zivilansprüche noch nicht\nabschliessend geltend machen könne, weil die Sozialversicherungsverfahren noch andauern. Er ersuche aber darum, die Haftung der Beschuldigten für seine Zivilansprüche dem\nGrundsatz nach festzuhalten und die Zivilansprüche im Weiteren auf den Zivilweg zu verweisen (StA-act. RA1/6). Daraus geht der ausdrückliche Wille des Beschwerdegegners,\nzivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdeführer geltend zu machen, genügend klar\nhervor. Der Beschwerdegegner hat sich im Vorverfahren und damit rechtzeitig und gültig\nals Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren ST.2020.32351 gegen die drei Beschuldigten\nkonstituiert. Die Beschwerden sind deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Da unter diesen\nUmständen nicht ersichtlich ist, was die Befragungen des Beschwerdegegners (unter Beizug eines Dolmetschers) und des Kantonspolizisten am fehlenden gültigen Verzicht auf die\nKonstituierung als Straf- und Zivilkläger ändern könnten, ist der Eventualantrag mangels\nErheblichkeit der entsprechenden Beweise ebenfalls abzuweisen.\n\n5.- a) Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des\nAufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind\nnamentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung\n(Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien\nnach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).\n\nb) Die Privatklägerschaft hat im Rechtsmittelverfahren gegenüber den beschuldigten Personen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).\nWird der Privatklägerschaft, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, eine\nProzessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund\nbeziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI,\nArt. 138 N 6; Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 138 N 5b).\n\n"}