{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-558-AK_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12625&type=1563347022&cHash=803c652c3724f67f60ee587d27554769", "Checksum": "5c2224709a892288a4e42ee042b2c912"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.558-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. 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Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\nAK.2023.558-AK 8/14\ndie Befragung des Beschwerdegegners vom 20. November 2020 liege bereits eine längere\nZeit zurück, weshalb ihm nicht möglich sei, den exakten Wortlaut seiner Erläuterungen wiederzugeben. Er handhabe den Ablauf einer Einvernahme einer geschädigten Person aber\nimmer gleich. Nach der Befragung zur Sache setze er die geschädigte Person über das\nAngebot der Opferhilfe in Kenntnis und erläutere im Anschluss daran \"den Strafantrag mit\nden vier entsprechenden Kategorien (Antrag, Erklärung, Verzicht und Rückzug)\". \"Unter\nVorbehalt und ohne Gewähr\" könne er sich vage daran erinnern, dass der Beschwerdegegner auf den \"Strafantrag\" verzichtet habe, weil er keinem Mitarbeiter einen Vorwurf habe\nmachen können und ihnen keine Absicht unterstellen wollen (StA-act. S15).\n\nDer Kantonspolizist weist in seiner Stellungnahme stets auf das Strafantragsrecht, nicht\naber auf das Recht auf die Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger hin (vgl. StA-act. S15;\nvgl. auch Anmerkung im Polizeirapport vom 25. November 2020 in StA-act. S1). Die Willensäusserungen im Rahmen der Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger einerseits und\ndes Stellens eines Strafantrags andererseits haben unterschiedliche Stossrichtungen.\nWährend mit dem Stellen eines Strafantrags die Strafverfolgung des Täters verlangt wird,\nbedeutet die Konstituierung als Strafkläger, dass eine Person sich am Strafverfahren gegen\nden Täter beteiligen und Verfahrensrechte wahrnehmen will (BGer 6B_303/2017 vom\n16. November 2017 E. 6.4). Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag der Konstituierung\ngleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N 6).\nDemjenigen, welcher Strafantrag stellt, kommt somit automatisch die Stellung als Privatkläger zu. Im Strafantrag ist aber zunächst lediglich eine Konstituierung als Strafkläger im\nSinn von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO zu erblicken. Aus Art. 118 Abs. 3 StPO lässt sich nicht\nder Schluss ziehen, der nicht ausdrücklich beschränkte Strafantrag umfasse Straf- und Zivilklage (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 118 N 4 f.). Zu berücksichtigen ist zudem,\ndass die Beschwerdeführer eines Offizialdelikts beschuldigt werden (Art. 125 Abs. 2 StGB;\nact. 2); ein solches ist von Amtes wegen, das heisst auch ohne Strafantrag, zu verfolgen.\n\nZusammenfassend vermögen die Angaben in der Stellungnahme des Kantonspolizisten\nvom 11. September 2023 den Nachweis, dass die Informationspflichten eingehalten wurden und der Beschwerdegegner genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als\nStraf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt\nwurde, nicht zu erbringen. Aus einer allfälligen Verletzung der Informationspflichten dürfen\ndem Opfer keine Nachteile entstehen. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über seine Rechte nicht rechtsgenüglich aufgeklärt wurde.\n\nAK.2023.558-AK 9/14\ndd) Etwas Anderes ergibt sich aus dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom\n19. September 2023 mit dem Beschwerdeführer 3 nicht. Der Beschwerdegegner gab auf\ndie Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass nach der polizeilichen Einvernahme besprochen worden sei, ob er sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen wolle, zur Antwort:\n\"Ja, vielleicht, ich probiere es\" (StA-act. E5/Frage 8). Der Polizeibeamte habe ihn gefragt,\nob er Anzeige erheben wolle, und er habe gesagt, dass er dies gegen diese Personen nicht\ntun wolle (Frage 9). Als er danach gefragt wurde, was der Polizeibeamte ihm genau erklärt\nhabe, übersetzte die ebenfalls anwesende Ehefrau die Frage. Daraufhin erklärte er: \"Der\nPolizist hat mich gefragt, ob ich Anzeige machen möchte oder nicht, aber der Polizist hat\nmir nicht erklärt, was passiert oder nicht\" (Frage 12). Der Beschwerdegegner weist dabei\nebenfalls nur auf das Strafantragsrecht hin (vgl. vorherige Ausführungen).\n\n"}