{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-558-AK_2024-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12625&type=1563347022&cHash=803c652c3724f67f60ee587d27554769", "Checksum": "5c2224709a892288a4e42ee042b2c912"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2023.558-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:40:11", "Checksum": "da933ebd045ca8a149d30a74a1714485", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK\nRegeste:\nArt. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.\n\nbb) Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die fraglichen Dokumente im Anschluss an\ndie Einvernahme vom 20. November 2020 vom Polizeibeamten erstellt worden seien. Es\nfehle der notwendige rechtsgenügliche Nachweis, dass er ausreichend über die sich stellenden Möglichkeiten bezüglich Straf- und Zivilklage, deren Bedeutung und Tragweite, die\ndiesbezügliche spätere Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft, die Möglichkeit der Klageerhebung bis zum Abschluss des Vorverfahrens und die Endgültigkeit eines Verzichts\naufgeklärt worden sei. Nicht belegt sei und bestritten werde, dass er einen Verzicht mündlich zu Protokoll gegeben habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2023 habe er – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – einen Verzicht auf\ndie Straf- und Zivilklage nicht bestätigt, sondern vielmehr sein Interesse an der Fortsetzung\ndes Strafbefehlsverfahrens und seiner Beteiligung daran ausgedrückt. Darüber hinaus\nseien seine Deutschkenntnisse mangelhaft und er sei nicht in der Lage, Fragen zum \"Ablauf der Verzichtserklärung\" zu beantworten, geschweige denn, entsprechende Erläuterungen zu verstehen. Ausserdem gehe aus der Stellungnahme des Kantonspolizisten vom\n\nAK.2023.558-AK 7/14\n11. September 2023 hervor, dass er (auf die vier Möglichkeiten) zum Strafantrag hingewiesen und nicht über die Zivil- und Strafklage aufgeklärt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Polizeibeamte in der Folge falsche Formulare, und zwar bezüglich eines Verzichts auf eine Straf- und Zivilklage ausgedruckt habe. Dementsprechend\nliege ein aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft hervorgerufener Irrtum vor.\nWenn er die Tragweite und die Endgültigkeit eines entsprechenden Verzichts gekannt\nhätte, hätte er diesen nicht gewollt und abgegeben. Im Übrigen sei er im Zeitpunkt der\nEinvernahme vom 20. November 2020 kognitiv schwer angeschlagen gewesen, habe unter\nKonzentrationsstörungen und einer rasch abnehmenden Aufmerksamkeit gelitten und sei\nnach der einstündigen Einvernahme nicht mehr in der Lage gewesen, die Sachlage richtig\neinzuschätzen (act. 15, S. 3 ff.).\n\ncc) Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner über die Rechte gemäss Opferhilfegesetz (SR 312.5) in Kenntnis gesetzt\nund ihm das entsprechende Merkblatt ausgehändigt und erläutert wurde. Hingegen geht\ndaraus nicht hervor, dass er auf seine übrigen Rechte als Opfer, insbesondere sein Recht\nzur Konstituierung als Privatkläger und die Möglichkeit eines Verzichts gemäss Art. 118 ff.\nStPO informiert wurde (StA-act. E3). Den Erklärungen \"Straf-/Zivilklage bei Offizialdelikt\"\nvom 20. November 2020 lässt sich hierzu ebenfalls nichts entnehmen. Im Übrigen wurden\nsie – im Gegensatz zum \"Informations- und Übermittlungsprotokoll Opferberatung\" vom\n20. November 2020 – vom Beschwerdegegner nicht unterzeichnet (StA-act. S11 und S12).\nDer entsprechende gegenteilige Hinweis im Polizeirapport vom 25. November 2020 ist aktenwidrig (StA-act. S1). Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Verzichtserklärung\nwürde sich allgemein aufdrängen, einen betroffenen Laien zusätzlich unterschriftlich bestätigen zu lassen, er sei sich bewusst, dass er damit seine Parteirolle im Strafverfahren definitiv verliert und im Strafverfahren keine zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat mehr\ngeltend machen kann (Art. 120 StPO). Da die Formulare auch nicht eigenhändig unterzeichnet wurden, ergeben sich daraus keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Willen des\nBeschwerdegegners. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann ausserdem\naus der Unterzeichnung des Dokuments \"Informations- und Übermittlungsprotokoll Opferberatung\" vom 20. November 2020 nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese\nUnterschrift auch die beiden anderen Erklärungen mitumfasst, zumal dieses Formular ein\nanderes Recht, und zwar die Möglichkeit der Beanspruchung von Opferhilfeleistungen, betrifft (StA-act. S13).\n\nDer Kantonspolizist, welcher den Beschwerdegegner einvernommen hatte, hielt in der Stellungnahme vom 11. September 2023 zuhanden des Untersuchungsamts Altstätten fest,\n\n"}